Einen Teil der Kosten für Handwerkerleistungen im Allgemeinen und eine Natursteinsanierung im Speziellen können Sie in der Regel von der Steuer absetzen. Worauf Sie achten müssen, um den Steuerbonus von maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt zu erhalten, erfahren Sie in diesem Artikel. Wir stellen Ihnen auch noch weitere Optimierungsmöglichkeiten vor!
Welche Kosten sind absetzbar?
Absetzbar sind die Arbeitskosten der Natursteinsanierung bzw. handwerklichen Dienstleistungen, die tatsächlich vor Ort auf dem Grundstück oder in den eigenen vier Wänden durchgeführt werden. In der Regel werden auch Fahrtkosten, Verbrauchsmittel und Maschinenkosten als absetzbare Aufwendungen berücksichtigt. Nicht absetzbar sind dagegen die Materialkosten. Daher achten wir bei der Rechnungsstellung immer darauf, Arbeitskosten und Materialkosten getrennt auszuweisen.
Wie viel Kosten sind absetzbar?
Pro Jahr können Privatpersonen 20 % der Arbeitskosten von einer Handwerksleistung wie der Natursteinsanierung von der Steuer absetzen. Dies gilt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro. Dementsprechend entspricht der maximale Steuerbonus 1.200 Euro pro Jahr. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer für das betreffende Jahr abgezogen und mindert somit die Steuerschuld. Der Steuerbonus gilt dabei immer pro Haushalt. Es können also nicht mehrere Haushaltsmitglieder jeweils 1.200 Euro Steuerbonus pro Jahr erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Absetzbarkeit erfüllt sein?
Damit Sie die Arbeitskosten für die Natursteinsanierung absetzen können, muss sie von einem Fachbetrieb erledigt werden. Wenn Sie dagegen Bekannte dafür beauftragen oder die Arbeiten selbst durchführen, gibt es keinen Steuerbonus. Die Natursteinsanierung muss auch in Ihrem selbst bewohnten Haushalt durchgeführt werden. Ob es sich bei den eigenen vier Wänden um Eigentum oder eine Mietsache handelt, spielt keine Rolle. Es darf sich allerdings um keine Neubaumaßnahme handeln. Denn für diese gibt es den Steuerbonus nicht.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Steuerbonus ist die Überweisung der Rechnungsbeträge. Bei Barzahlung werden die Arbeitskosten nämlich nicht anerkannt. Eine korrekte Rechnung ist als Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Natursteinsanierungen ebenfalls obligatorisch. Sie muss zwar der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt, aber bei Anforderung des Finanzamtes zugesendet werden. Auf der Rechnung müssen die Arbeitskosten separat ausgewiesen sein. Als Alternative kann der Rechnungsaussteller auch eine prozentuale Aufteilung der Arbeits- und Materialkosten vornehmen, die realistisch ist.
Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen?
Manchmal können sich handwerkliche Tätigkeiten mit haushaltsnahen Dienstleistungen überschneiden. Wenn Sie die Höchstgrenzen voll ausschöpfen, erhalten Sie sogar eine Steuerermäßigung von insgesamt 5.200 Euro pro Jahr. Denn neben Handwerksarbeiten gibt es in einem Privathaushalt auch viele haushaltsbezogene Arbeiten zu erledigen, für die Dritte beauftragt werden können. Dazu zählen beispielsweise Reinigungsarbeiten, Winterdienst oder Gartenarbeiten.
Auch für diese haushaltsnahen Dienstleistungen gilt die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitskosten. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 20.000 Euro pro Jahr und Haushalt, sodass der maximale Steuerbonus 4.000 Euro beträgt. Wenn Ihre Marmor-, Terrazzo- oder Granitböden nur gereinigt und nicht saniert werden sollen, können Sie die Arbeitskosten gegebenenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer absetzen.
Weitere Optimierungsmöglichkeiten für Steuerboni
Der maximale Steuerbonus in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr ist immer haushaltsbezogen. Paare können dementsprechend nur einmal davon profitieren, die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen wie einer Natursteinsanierung bis höchstens 6.000 Euro von der Steuer abzusetzen. Grundsätzlich erhält derjenige Partner die Steuerermäßigung, der sie auch bezahlt hat. Allerdings haben Paare bei einer Einzelveranlagung die Möglichkeit der individuellen Aufteilung des Höchstbetrags. Diese Aufteilung ist in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung vorzunehmen.
Wenn Sie neben einer Natursteinsanierung noch weitere Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, ist der Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr für die Arbeitskosten manchmal schnell erreicht. Neben der Sanierung von Natursteinböden zählen auch viele weitere Handwerkerleistungen zu den akzeptierten Aufwendungen. Das sind zum Beispiel: Verlegung von Bodenbelägen, Dacharbeiten, Fassadenarbeiten, Wartung der Heizungsanlage, Badsanierung oder Möbelaufbau.
Sie sollten daher Renovierungs-, Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen so planen, dass sich die Arbeitskosten auf mehrere Jahre verteilen. Dies ist beispielsweise durch Abschlagszahlungen noch im laufenden Jahr möglich, denn es gilt das Abflussprinzip. So können Sie für zwei Jahre jeweils den Höchstbetrag von 6.000 Euro für die Arbeitskosten absetzen. Daher ist es immer ratsam, professionelle Handwerksarbeiten vorausschauend zu planen, um das Maximum herauszuholen.